In einigen Bundesländern ist die Ferienzeit bereits vorbei, die übrigen sehen die zu Ende gehende Urlaubsphase allerdings auch schnellen Schrittes näher kommen. Für viele Kinder und deren Eltern beginnt zugleich ein neuer Lebensabschnitt: Kindergarten, Grundschule oder weiterführende Schulen freuen sich auf den wissbegierigen Nachwuchs. Ein solcher Anlass findet in der Regel im Rahmen einer feierlichen Zeremonie statt, der natürlich in Form von Fotos festgehalten werden muss. Doch hier stellt sich die Frage: Darf ich als Elternteil einfach bedenkenlos auf den Auslöser drücken?
Fotografieren bei Schulveranstaltungen verboten?
Medienberichte über die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche u. a. ein angebliches Fotografierverbot für solche Anlässe beinhaltet, sorgen für Verunsicherung in den Führungsebenen vieler Bildungseinrichtungen. Aus Unkenntnis der genauen Rechtslage sprechen daher zahlreiche Rektoren ein pauschales Fotoverbot aus. Um sowohl den Eltern als auch den Schulen, Kitas etc. die Unsicherheit zu nehmen, stellt der PIV klar:
Weder das frühere deutsche Datenschutzrecht noch die seit dem 25. Mai 2018 anzuwendende DSGVO kann als Begründung dafür herangezogen werden, das Fotografieren bei Schulveranstaltungen wie Einschulungen, Theateraufführungen oder Sportwettbewerben zu verbieten.
Vorsicht bei Social-Media-Plattformen
Rechtsanwalt David Seiler, der für den PIV tätig ist, erläutert dazu: „Schulen und Kitas dürfen aufgrund ihres Hausrechts Fotoverbote verhängen, wenn sie z. B. keine Störungen durch Blitze bei Schultheateraufführungen bzw. bei Einschulungsveranstaltungen wünschen oder um die Bildnisrechte von Kindern vor einer Verbreitung in sozialen Medien zu schützen. Aber das Datenschutzrecht fordert das nicht, wie auch Datenschutzaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt jüngst bestätigt haben.“
Die DSGVO sieht in Art. 2 eine sogenannte Haushaltsausnahme vor, wonach die rein private Datenverarbeitung nicht in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts fällt, was nichts anderes aussagt, als dass Fotos für das Familienalbum und in privaten Chats aufgenommen werden dürfen. Das Teilen dieser Fotografien in Social-Media-Plattformen, auch in eingeschränkten Sichtbarkeitsmodi, also nur für den eigenen Freundeskreis sichtbar, ist ohne die Einwilligung der anderen auf dem Bild abgebildeten Menschen nicht erlaubt.
Der PIV leitet aus diesen juristischen Rahmenbedingungen die Empfehlung ab, dass Bildungseinrichtungen bereits auf ihren Einladungen sowie während der Veranstaltung proaktiv kommunizieren, dass Fotografieren ausschließlich zu rein privaten Zwecken erlaubt sei. „Diese Einladung könnte durch den Hinweis ergänzt werden, dass es datenschutzrechtlich verboten ist, Fotos ohne Erlaubnis der abgebildeten Personen bzw. ihrer Erziehungsberechtigten zu veröffentlichen, insbesondere sie in sozialen Medien zu teilen“, erklärte PIV Geschäftsführer Christian Müller-Rieker.
Der Photoindustrie-Verband (PIV) mit Sitz in Frankfurt am Main ist die zentrale Interessenvertretung für Unternehmen, die mit ihren Produkten und Services im Markt für Foto, Video, Imaging und Bildkommunikation tätig sind. Der Verband steht ganzheitlich für das Thema „Bild“ und sieht sich als Impulsgeber für die Weiterentwicklung der gesamten Branche auf nationaler und internationaler Ebene. Seit 1950 ist der Verband ideeller Träger der photokina, Weltleitmesse für Imaging, in Köln.