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Drohnenverordnung - das ist die neue Gesetzlage

Am 1. Oktober 2017 trat die neue Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom Bundesverkehrsministerium in Kraft. Was bedeutet dies für Drohnenpilotinnen und -piloten genau? Zunächst vor allem Einschränkungen: Für viele Flüge ist ab jetzt ein Kenntnisnachweis nötig, über 100 Meter steigen lassen darf man Drohnen nur noch auf Modellflugplätzen und auch der Abflug über Wohngebieten wurde eingeschränkt. 

Drohnenverordnung - was ändert sich? 

Im April diesen Jahres beschloss das Verkehrsministerium neue Regelungen bezüglich "des Betriebs von unbemannten Fluggeräten". Dies betrifft nicht nur Modellflugzeuge, sondern explizit auch  Quad- oder Multikopter, meist Drohnen genannt. Durch die stetig sinkenden Preise sind sie auch bei Fotografinnen und Fotografen gerade in Kombination mit Action- und 360°-Kameras immer beliebter geworden. Am 1. Oktober sind  die neuen Vorschriften in Kraft getreten, wer dagegen verstößt, muss mit Strafen rechnen.

Drohnenverordnung bringt Kennzeichnungspflicht

Modellfluggeräte, die mehr als 250 g wiegen, müssen seit dem 1. Oktober mit Name und Adresse der Besitzerin oder des Besitzers in "dauerhafter und feuerfester Beschriftung" verpflichtend gekennzeichnet sein. Dies kann zum Beispiel durch das Anbringen einer gestanzten Plakette geschehen, wie man sie hier bestellen kann.  Überschreitet das Abfluggewicht 2 Kilogramm, beispielsweise durch zusätzliches Gewicht einer Kamera, kann außerdem der sogenannte Kenntnisnachweis für die Person, die das Gerät in der Luft steuert, verlangt werden.

Glück haben Berufspilotinnen und -piloten: Eine gültige Lizenz als Luftfahrzeugführer reicht -  wer also einen Pilotenschein in der Tasche hat, kann damit auch kleine Fluggeräte aufsteigen lassen.  Alle anderen Berufsgruppen müssen sich bei einer anerkannten Prüfstelle eine Bescheinigung besorgen. Die dazu nötige Prüfung kann von auch online absolviert werden, zum Beispiel beim Deutschen Modellflieger Verband (DMFV). Dies ist allerdings erst ab dem 14. Lebensjahr (bei Minderjährigen mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter) möglich und eine einmalige Gebühr von rund 27 Euro wird fällig. 

Höhenflüge ab sofort verboten

Wichtig ist außerdem die Flughöhe. Selbst mit Kenntnisnachweis dürfen Drohnen nicht mehr höher als 100 Meter aufsteigen- Dies ist ab jetzt nur noch auf Modellfluggeländen mit Aufstiegerlaubnis möglich  Mit einer Videobrille gesteuerte Drohnen dürfen sogar nur noch bis 30 Meter hoch fliegen und die Drohne muss entweder unter 250 Gramm wiegen oder sich ständig im Sichtbereich einer weiteren Person befinden.

Vorsicht ist auch bei Flügen über Wohngrundstücken geboten: Hier sind ab jetzt nicht nur alle Drohnen verboten, die über 250 Gramm wiegen, sondern außerdem alle Geräte, die Funksignale senden, empfangen oder aufzeichnen können.  Ein generelles Betriebsverbot für Multikopter gilt außerdem über sogenannten "sensiblen Bereichen" und bestimmten Verkehrswegen - hierzu zählen Rettungseinsätze und Industrieanlagen, sowie An- und Abflugschneisen von Flughäfen.

Achtung bei gewerblichen Flügen

Das Gesetz unterscheidet in der neuen Verordnung zwischen "Flugmodellen" und "unbemannten Luftfahrtsystemen".  Als Flugmodelle gelten nur solche Drohnen, die privat betrieben werden. Die gute Nachricht zuerst: Für Gewerbetreibende, die auch Drohnen geschäftlich nutzen, gilt der zuvor grundsätzlich erforderliche Nachweis einer Flugerlaubnis nicht. Dieser ist nur noch bei Drohnen über 5kg Abfluggewicht nötig. Außerdem entfällt das generelle Betriebsverbot für gewerbliche Drohnenflüge außerhalb der Sichtweite, es kann nach Antrag für Drohnen über 5 kg aufgehoben werden. Allerdings reichen für den Kenntnisnachweis eine Bescheinigung, wie sie der DMFV anbietet, nicht aus. Je nach Wahl des Flugortes muss beispielsweise die Erlaubnis des Grundstücksbesitzers eingereicht werden. Hierzu sollten Sie sich an die für den Ort der Drohnenaufnahme zuständigen Behörde wenden.

Neben den neuen Gesetzen zum Aufstieg und Flug sollten Sie natürlich auch immer die Rechte bezüglich der Fotografie mit Drohnen im Auge behalten. Lesen Sie hier mehr dazu.

Die ausführliche Regelung kann auf der Webseite des Bundesverkehrsministeriums nachgelesen werden. 

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